Weihnachtszeit – Gutscheinzeit: Das müssen Sie bei der Umsatzsteuer beachten

15.12.2011

Vor allem im Einzelhandel, aber auch in vielen anderen Branchen steigt vor Weihnachten die Zahl der verkauften Gutscheine stark an. Viele wissen aber nicht, wann bei Gutscheinen die Umsatzsteuer anfällt – schon beim Verkauf oder erst bei der Einlösung. Unterscheiden Sie folgende Fälle (OFD Karlsruhe, 25.8.2011, Az: S 7270):

Umsatzsteuer bei Einlösung des Gutscheins

Verkaufen Sie Gutscheine, auf de­nen die einzutauschende Leistung nicht oder ungenau bezeichnet ist, ist das keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer und muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden. Typische Gutscheine dieser Art:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der für Filmvorführungen wie auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Umsatzsteuer schon bei Ausgabe des Gutscheins

Sind auf Gutscheinen Leistungen konkret bezeichnet, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Wird der Gutschein eingelöst, ist nur ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag umsatzsteuerpflichtig. Typische Gutscheine dieser Art:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino verkauft Gutscheine, die nur für den Besuch von Filmvorführungen gelten.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

So ziehen Sie Vorsteuer für Gutscheine an Mitarbeiter

Kaufen Sie selbst für die Mitarbeiter Ihrer GmbH Einkaufsgutscheine als Weihnachtsgeschenke, kann Ihre GmbH aus der Rechnung die Vorsteuer ziehen. Das gilt selbst dann, wenn die Gutscheine vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an Ihre GmbH, sondern zur Einlösung an die Mitarbeiter übergeben werden und darauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wird (BFH, 24. 8. 2006, Az: V R 16/05).



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Heinz-Wilhelm Vogel
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