Warum eine kürzere Haftungsfrist nicht immer besser ist als eine lange

10.01.2012

 

Warum eine kürzere Haftungsfrist nicht immer besser ist als eine lange

Für Sorgfaltspflichtverletzungen haften Sie als Geschäftsführer bis zu 5 Jahre nach Entstehen des Schadenersatzanspruchs (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Werden dagegen zivilrechtliche Ansprüche (z. B. aus einem Darlehensvertrag) oder wegen sogenannter deliktischer Handlungen geltend gemacht (z. B. wegen Betrugs), beträgt die Verjährungsfrist nur 3 Jahre (§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Das hört sich nach Haftungserleichterung an, kann aber sogar eine längere Haftungsfrist zur Folge haben. Denn anders als bei Sorgfaltspflichtverletzungen beginnt die Frist nicht schon mit dem Ereignis, sondern erst, wenn der Geschädigte von seinem Schaden erfährt. Und das kann auch nach vielen Jahren noch der Fall sein.  Die GmbH als Anspruchsteller kann nur durch Sie als Geschäftsführer von Ansprüchen erfahren. Sind Sie einziger Geschäftsführer und Gesellschafter, wird Ihre Kenntnis nicht der GmbH zugerechnet. Die Verjährungsfrist kann also erst beginnen, wenn z. B. ein anderer Geschäftsführer oder ein Insolvenzverwalter die GmbH führt (BGH, 15.3.2011, Az:?II ZR 301/09).

Ansprüche verjähren nach maximal 10 Jahren

Allerdings ist auch im Fall eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers eine Obergrenze für die Verjährung vorgesehen: Auch ohne Kenntnis des Schadens und des Verursachers verjähren Ansprüche gegen den Geschäftsführer nach Ablauf von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Sie müssen also nicht befürchten, als Allein-Geschäftsführer und -Gesellschafter unbegrenzt für Schäden haften zu müssen.



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