Verweigerte Auskunft und verspäteter Jahresabschluss rechtfertigen Abberufung

09.01.2012

Verweigerte Auskunft und verspäteter Jahresabschluss rechtfertigen Abberufung

Die Gesellschafterversammlung kann eine Abberufung meist ohne jeglichen Grund beschließen (§ 38 GmbHG) – es sei denn, die Satzung sieht explizit besondere Voraussetzungen für eine Abberufung vor. In der Regel gehen einer Abberufung aber gravierende Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern voraus.

Beispiel: Der Geschäftsführer ist zuständig für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist (kleine GmbHs:?Ende November/mittlere und große GmbHs:?Ende August;?§ 41a GmbHG) muss er den Abschluss den Gesellschaftern zur Feststellung vorlegen. Die Frist versäumte ein Geschäftsführer. Darüber hinaus weigerte er sich, einem Gesellschafter Auskunft über die Geschäfte der GmbH zu geben und verweigerte ihm auch die Einsicht in die Bücher. Daraufhin wurde der Geschäftsführer abberufen. Dass die Abberufung zu Recht erfolgte, bestätigte das Kammergericht Berlin (KG Berlin, 11.8.2011, Az:?23 U 114/11).

Aussperrung nach Abberufung: Wann Ihnen Schadenersatz zusteht

Per einstweiliger Verfügung kann Ihnen untersagt werden, die GmbH?zu betreten, wenn Sie sich gegen den Abberufungsbeschluss wehren. Stellt sich die Abberufung und damit die Verfügung aber später als ungerechtfertigt heraus, können Sie evtl. Schadenersatz von der GmbH verlangen (§ 945 ZPO).



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Heinz-Wilhelm Vogel
Chefredakteur

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