Vermeiden Sie diese Steuerfallen bei Weihnachtsfeiern und Geschenken

19.12.2011

Veranstaltet Ihre GmbH eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter, sollten Sie einige lohnsteuerrechtliche Besonderheiten beachten, um keine böse Überraschung wegen nachzuzahlender Steuern zu riskieren.  

So bleibt Ihre Weihnachtsfeier für Mitarbeiter steuerfrei

Weihnachtsfeiern gehören zu den Betriebsfeiern. Die dürfen Sie auf Kosten der GmbH für Mitarbeiter ausrichten, ohne dass die Mitarbeiter dafür mit Steuern und Sozialabgaben belastet würden. Allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (R 19.5 LStR):

  • Es dürfen maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden. Sie dürfen also neben der Weihnachtsfeier nur noch eine weitere Betriebsveranstaltung in 2010 ausrichten bzw. ausgerichtet haben.
  • Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen.
  • Die Kosten für die Feier dürfen pro Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro brutto betragen. Falls die jeweiligen Partner mit an der Veranstaltung teilnehmen, gilt der Betrag für beide zusammen.  

Vor allem die Kostengrenze von 110 Euro wird in vielen Fällen zum kostspieligen steuerlichen Stolperstein. Denn es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, sind die gesamten Kosten steuer- und sozialabgabenpflichtig! Angerechnet werden neben Essen und Trinken weitere Kosten der Veranstaltung wie z.B. Miete, Musik, Tabakwaren, Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen usw.

Geschenke bei den Veranstaltungskosten berücksichtigen

Auch der Wert von Geschenken, die im Rahmen einer Weihnachtsfeier an Mitarbeiter überreicht werden, zählt meist zu den Veranstaltungskosten. Allzu häufig wird das nicht beachtet. Allerdings werden Geschenke steuerlich je nach Wert und Art unterschiedlich behandelt:

  • Geschenke mit einem Wert von maximal 40 Euro brutto werden bei der 110-Euro-Grenze berücksichtigt.
  • Liegt der Wert eines Geschenks über 40 Euro brutto, muss die GmbH darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Der Wert zählt in diesem Fall aber nicht zu den Veranstaltungskosten und wird deshalb nicht auf die 10-Euro-Grenze angerechnet.
  • Prämien, Geldgeschenke oder Goldmünzen etc. sind in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn!

Pauschale Steuer statt Nachzahlungen

Wenn eine Weihnachtsfeier nun zu lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen an die Mitarbeiter führen sollte, z. B. weil die Grenze von 110 Euro überschritten wird, müssten die von der GmbH getragenen Kosten bei der nächsten Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Das könnte natürlich zu Irritationen oder Verärgerung führen. Ihre GmbH kann einem solchen Fall die Zuwendungen stattdessen pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Steuern und Sozialabgaben bleiben den Mitarbeitern dann erspart.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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