Urlaubsübertragung wegen Krankheit: Nach 15 Monaten ist Schluss

13.01.2012

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Urlaubsübertragung wegen Krankheit: Nach 15 Monaten ist Schluss

Mitarbeiter müssen ihren Jahresurlaub in der Regel in dem Jahr nehmen, in dem sie den Anspruch erworben haben. Es sei denn, sie können den Urlaub nicht nehmen, z.B. wegen langer Krankheit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatten entschieden, dass der Urlaub dann nicht verfällt. Doch die Übertragung währt nicht ewig. Nach 15 Monaten ist Schluss. Das hat der Europäische Gerichtshof nun in einem weiteren Urteil klargestellt (EuGH, 22.11.2011, C-214/10).

Bevor ich Ihnen ein Fallbeispiel dazu gebe, noch ein Tipp: Immer auf dem Laufenden bleiben Sie mit diesem Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber: "Arbeitsrecht kompakt". Dort finden Sie aktuelle Entscheidungen der Obergerichte zusammen mit Hinweisen und Anleitungen, wie Sie diese jetzt zu Ihren Gunsten nutzen können.

Beispiel: Nach 6 Jahre dauerhafter Arbeitsunfähigkeit schied ein Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber aus. Für die letzten 3 Jahre forderte er eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub. Allerdings sah der Tarifvertrag vor, dass Urlaub nach einer Übertragungsfrist von 15 Monaten verfällt, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt diese Einschränkung. Nach Ansicht der Richter schützt sie Arbeitgeber angemessen vor der einer übermäßigen Ansammlung von Alturlaub.

Keine automatische Befristung: Mit dieser Formulierung sichern Sie sich ab

Die Befristung der Urlaubsübertragung gilt nicht automatisch. Gilt für Ihre GmbH kein entsprechender Tarifvertrag, schränken Sie die Übertragungsfrist in Arbeitsverträgen ein. Dafür können Sie folgende Formulierung nutzen: „Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.“



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Heinz-Wilhelm Vogel
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