Mitarbeiter müssen ihren Jahresurlaub in der Regel in dem Jahr nehmen, in dem sie den Anspruch erworben haben. Es sei denn, sie können den Urlaub nicht nehmen, z.B. wegen langer Krankheit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatten entschieden, dass der Urlaub dann nicht verfällt. Doch die Übertragung währt nicht ewig. Nach 15 Monaten ist Schluss. Das hat der Europäische Gerichtshof nun in einem weiteren Urteil klargestellt (EuGH, 22.11.2011, C-214/10).
Bevor ich Ihnen ein Fallbeispiel dazu gebe, noch ein Tipp: Immer auf dem Laufenden bleiben Sie mit diesem Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber: "Arbeitsrecht kompakt". Dort finden Sie aktuelle Entscheidungen der Obergerichte zusammen mit Hinweisen und Anleitungen, wie Sie diese jetzt zu Ihren Gunsten nutzen können.