Steuerlich absetzbar: freiwillig Bilanz prüfen?

13.02.2012

Ihre GmbH muss in jedem Fall einen Jahresabschluss aufstellen. Das ist natürlich mit Aufwand und auch Kosten verbunden. Die Kosten machen Sie steuerlich geltend. Dafür bilden Sie Rückstellungen in der Bilanz. Obwohl die Bilanz erst in den nächsten Monaten aufgestellt wird, setzen Sie den Aufwand für den Jahresabschluss noch für das abgelaufene Geschäftsjahr an. Vorteil: Sie senken dadurch noch den Gewinn und damit auch die Steuerlast der GmbH.

Abschlussprüfung ist für mittlere und große GmbHs verpflichtend

Aber welche Kosten darf die GmbH für den Jahresabschluss ansetzen? Das hängt von der Größe der GmbH ab. Mittlere (Bilanzsumme über 4,84 Mio. Euro bis 19,25 Mio. Euro; Umsatz über 9,68 Mio. Euro bis 38,5 Mio. Euro, über 50 Mitarbeiter bis 250 Mitarbeiter) und große GmbHs (Bilanzsumme über 19,25 Mio. Euro; Umsatz über 38,5 Mio. Euro, über 250 Mitarbeiter) sind z.B. verpflichtet, ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer testieren zu lassen. Der vorgelegte Jahresabschluss wird dabei auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft (§§ 316 ff. HGB).

Verpflichtung durch die Satzung

Manche Satzungen schreiben auch für kleine GmbHs (Bilanzsumme bis 4,84 Mio. Euro; Umsatz bis 9,68 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter) eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer vor. Ob die Kosten dann ebenfalls als Rückstellungen den GmbH-Gewinn mindern dürfen, ist umstritten. Das Finanzgericht Niedersachsen lehnt die Rückstellung für einen solchen Fall ab. Begründung: Eine Rückstellung könne nur für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr gebildet werden, nicht jedoch für eine freiwillige, eventuell im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Prüfung (FG Niedersachsen, 26.5.2011, Az: 14 K 229/09).

Vom Verfahren vor dem Bundesfinanzhof können Sie profitieren

Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit aber noch nicht gesprochen. Das vor dem Finanzgericht unterlegene Unternehmen will nicht klein beigeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt (BFH, Az: IV R 26/11). Ist auch Ihre GmbH „nur“ per Satzung verpflichtet, eine Abschlussprüfung durchzuführen, können Sie dafür ebenfalls versuchen, eine Rückstellung durchzusetzen. Lehnt das zuständige Finanzamt das ab, legen Sie gegen die Entscheidung Einspruch ein und berufen sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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