Mitarbeiter zum Deutschkurs zu verpflichten ist nicht diskriminierend

23.01.2012

 

Mitarbeiter zum Deutschkurs zu verpflichten ist nicht diskriminierend

Muss ein Mitarbeiter für seine Tätigkeit Deutsch verstehen und sprechen können, dürfen Sie von ihm verlangen, einen Deutschkurs zu besuchen, um Verständigungsprobleme zu beseitigen. Das kann Ihnen nicht als Diskriminierung des Mitarbeiters wegen seiner ethnischen Herkunft ausgelegt werden (BAG, 22.6.2011, Az:?8 AZR 48/10).

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Beispiel: Eine Mitarbeiterin aus Kroatien arbeitete als Reinigungskraft in einem Unternehmen. Zeitweise sollte Sie auch an der Kasse arbeiten. Sie sprach aber kaum Deutsch. Der Arbeitgeber forderte Sie deshalb mehrmals auf, einen Deutschkurs in der Freizeit zu besuchen. Weil sie das nicht tat, wurde sie abgemahnt. Die Mitarbeiterin sah darin eine Diskriminierung und verlangte 15.000 Euro Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es sprach dem Arbeitgeber das Recht zu Mitarbeiter zu Sprachkursen zu schicken, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache für die Arbeit wichtig ist.

Kündigung wenn auch Fortbildungen erfolglos bleiben

Selbst wenn sich herausstellt, dass ein Mitarbeiter Ihrer GmbH den sprachlichen Anforderungen nicht gerecht wird, können Sie sich nicht ohne Weiteres wieder von ihm trennen. Zunächst sollten Sie dem Mitarbeiter Fortbildungsmaßnahmen anbieten, um die Sprachdefizite zu beheben. Erst wenn er Ihrer Aufforderung nicht nachkommt oder die Fortbildungsmaßnahmen erfolglos bleiben, dürfen Sie kündigen.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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