Reine Gefälligkeitsentlastungen sind anfechtbar
Die Entlastung darf aber keine reine Gefälligkeit der Gesellschafter sein. Wird sie erteilt, obwohl dem Geschäftsführer grobe Pflichtverletzungen nachgewiesen wurden, ist der Beschluss im Nachhinein noch anfechtbar, wenn
- die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses nicht beurteilen konnten, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung war (Entschluss zur Unzeit), und
- die Entlastung nur dazu dient, den Geschäftsfu?hrer aus der Verantwortung zu nehmen (BGH, 4.5.2009, Az: II ZR 169/07).
Es ist also wichtig, dass Sie den Gesellschaftern Ihrer GmbH die relevanten Unterlagen nicht nur vollständig, sondern auch möglichst früh vor der Gesellschafterversammlung zur Verfu?gung stellen, damit sie sich ausreichend damit auseinandersetzen können. Andernfalls bietet Ihnen eine Entlastung keine Rechtssicherheit! Sie müssen dann noch mindestens einen Monat lang (Anfechtungsfrist) befürchten, dass die Entlastung wieder aufgehoben wird und gegen Sie doch noch Schadenersatzforderungen erhoben werden.