Kürzer haften, schneller entlasten: So verringern Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko

06.02.2012

Im Fernsehen ist die Saison der Jahresrückblicke auf 2011 längst vorbei. In der GmbH dauert es dagegen etwas länger, bis – im wahrsten Sinn des Wortes – „Bilanz“ gezogen wird. In vielen GmbHs liegt der wirtschaftliche Jahresabschluss frühestens im März oder April vor. Und bis die Gesellschafter dem Jahresabschluss zugestimmt haben, dürfen sie sich in kleinen GmbHs sogar bis November Zeit lassen.

Das sind aber Maximalfristen, die Sie möglichst nicht ausreizen sollten. Im eigenen Interesse stellen Sie den Jahresabschluss so schnell wie möglich auf und rufen eine Gesellschafterversammlung ein, die den Abschluss feststellt. Denn in derselben Versammlung erteilen die Gesellschafter Ihnen für Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer eine Entlastung. Sie billigen also Ihre Entscheidungen, die Sie für die GmbH getroffen haben. Das bedeutet für Sie: Die GmbH kann dann keine Forderungen mehr wegen Pflichtverletzungen gegen Sie geltend machen! Die Entlastung bietet Ihnen also Schutz vor persönlicher Haftung.

Beachten Sie: Der Verzicht auf Schadenersatzforderungen betrifft allerdings nur Vorgänge, die der Gesellschafterversammlung vor dem Entlastungsbeschluss bekannt waren. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb die Gesellschafter möglichst umfassend über alle relevanten Vorgänge unterrichten, insbesondere u?ber Geschäfte mit hohem finanziellen Risiko.

Reine Gefälligkeitsentlastungen sind anfechtbar

Die Entlastung darf aber keine reine Gefälligkeit der Gesellschafter sein. Wird sie  erteilt, obwohl dem Geschäftsführer grobe Pflichtverletzungen nachgewiesen wurden, ist der Beschluss im Nachhinein noch anfechtbar, wenn

  • die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses nicht beurteilen konnten, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung war (Entschluss zur Unzeit), und
  • die Entlastung nur dazu dient, den Geschäftsfu?hrer aus der Verantwortung zu nehmen (BGH, 4.5.2009, Az: II ZR 169/07).

Es ist also wichtig, dass Sie den Gesellschaftern Ihrer GmbH die relevanten Unterlagen nicht nur vollständig, sondern auch möglichst früh vor der Gesellschafterversammlung zur Verfu?gung stellen, damit sie sich ausreichend damit auseinandersetzen können. Andernfalls bietet Ihnen eine Entlastung keine Rechtssicherheit! Sie müssen dann noch mindestens einen Monat lang (Anfechtungsfrist) befürchten, dass die Entlastung wieder aufgehoben wird und gegen Sie doch noch Schadenersatzforderungen erhoben werden.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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