Krankheitsvertretung befristen - so geht es

20.02.2012

Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter wegen Erkrankungen länger ausfallen. Kann die Arbeit nicht durch andere Mitarbeiter aufgefangen werden, muss Ersatz her. Für die Zeit des Ausfalls können Sie befristet eine Ersatzkraft einstellen. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich auch wirklich um einen vorübergehenden Ersatz handelt. Zumindest muss die Möglichkeit bestehen, dass der ausgefallene Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Andernfalls kann die Befristung unwirksam sein!

Beispiel: Ein Mitarbeiter war als Krankheitsvertretung befristet eingestellt worden. Laut Arbeitsvertrag galt die Befristung für die Dauer der Erkrankung des Stamm-Mitarbeiters, mit dem Zusatz „längstens bis zum 31.1.2009“. Leider verstarb der kranke Mitarbeiter. Sein Vertreter wurde jedoch weiterbeschäftigt – bis zum 31.9.2009. Der als Vertretung eingestellte Mitarbeiter war deshalb der Meinung, es sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Das Bundesarbeitsgericht hielt jedoch eine Weiterbeschäftigung des Vertreters über den Tod des zu vertretenden Mitarbeiters hinaus für zulässig. Dadurch sei kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Es habe sich um eine Verlängerung der Befristung bis zur vertraglich festgelegten Höchstdauer gehandelt (BAG, 29.6.2011, Az: 7 AZR 6/10).

Widerspruch vor Vertragsende schützt

Arbeitet ein Mitarbeiter über die zeitliche Höchstbefristung hinaus weiter entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Mitarbeiter bewusst seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt und Sie als Arbeitgeber das bewusst in Kauf nehmen (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Das verhindern Sie, indem Sie eine Weiterbeschäftigung schon vor Vertragsende schriftlich ablehnen. Das ist z.B. mit folgender Formulierung möglich:

"Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir an der vereinbarten Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses festhalten. Ihr Arbeitsverhältnis wird vereinbarungsgemäß zum … enden. Wir widersprechen bereits jetzt einer weiteren Beschäftigung über das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus."



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Heinz-Wilhelm Vogel
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