Keine Steuerpflicht durch Verzicht auf Mehrstimmrecht

24.01.2012

 

Keine Steuerpflicht durch Verzicht auf Mehrstimmrecht

Im Grundsatz ist mit jedem Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme in der Gesellschafterversammlung verbunden. So regelt es das GmbH-Gesetz (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Eine hohe Kapitalbeteiligung sichert Gesellschaftern also den Einfluss in der GmbH.

Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend. Die Satzung kann auch eine andere Stimmverteilung vorsehen. Verbreitet ist zum Beispiel ein sogenanntes Mehrstimmrecht, wonach die Beteiligung mehr Gewicht hat als nach dem nominellen Beteiligungsbetrag. Statt einer Stimme kann jeder Euro nach einer Mehrstimmen-Regelung 2, 3 oder mehr Stimmen gewähren. Vor allem GmbH-Gründer, die Anteile auf Nachfolger übertragen, nutzen das Mehrstimmrecht und wahren so ihren Einfluss in der GmbH. Verzichtet der privilegierte Gesellschafter später auf sein Mehrstimmrecht, hat das keine steuerlichen Auswirkungen. Der Verzicht ist keine steuerpflichtige Schenkung, weil damit kein Vermögen übertragen wird (FG Baden Württemberg, 25.5.2011, Az:?7 K 1475/09).

Weitere Privilegien, die Sie in der Satzung regeln können

Das Stimmrecht kann in der Satzung völlig losgelöst von der Höhe der Kapitalbeteiligung geregelt werden. Speziell in Familiengesellschaften wird so die Stellung einzelner Gesellschafter aufgewertet. Neben dem Mehrstimmrecht gibt es dafür weitere Regelungsmöglichkeiten, z.B. Sperrminoritäten, Vetorechte oder Zustimmungsvorbehalte. Allerdings können?Stimmrechtsabweichungen nachträglich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter eingeführt werden.



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