Gefahr: Geschäftsführer-Bürgschaft trotz Abberufung

26.01.2012

Geschäftsfüher gehen häufig bewusst Haftungsrisiken ein, um ihrer GmbH zu helfen, indem sie persönliche Bürgschaften übernehmen. Aber was passiert in einem solchen Fall, wenn Ihr Geschäftsführervertrag endet bzw. Sie abberufen werden, bevor die Bürgschaft ausläuft? Dann wollen Sie nicht mehr das Risiko tragen, im Notfall finanziell für Ihre GmbH geradestehen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass Geschäftsführer auf die Interessen von Gläubigern und der GmbH als Hauptschuldner Rücksicht nehmen müssen. Einen Bürgschaftsvertrag können Sie als Bürge deshalb erst kündigen, wenn auch der Vertrag beendet werden kann, für den die Bürgschaft übernommen wurde (BGH, 20.7.2011, Az: XII ZR 155/09).

Beispiel: Eine GmbH hatte einen Mietvertrag abgeschlossen für den der Geschäftsführer eine Bürgschaft übernahm. Der Geschäftsführer wurde abberufen und kündigte die Bürgschaft. Die Abberufung war jedoch kein wichtiger Kündigungsgrund.

Kündigung der Bürgschaft aus wichtigem Grund ist möglich

Unbefristete Bürgschaften zur Sicherung von Dauerschuldverhältnissen – etwa bei Mietverträgen –, dürfen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der GmbH als Hauptschuldner oder das Ausscheiden des Bürgen aus der GmbH. Die Kündigung gilt dann allerdings nur für die zukünftigen Verbindlichkeiten (BGH, 7.10.2002, Az: II ZR 74/00).



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Heinz-Wilhelm Vogel
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