Falschberatung: So lassen Sie Berater für Schäden zahlen

19.01.2012

 

Falschberatung: So lassen Sie Berater für Schäden zahlen

Läuft in der GmbH etwas schief, werden meist Sie als Geschäftsführer dafür zur Verantwortung gezogen. Ist allerdings ein Schaden durch Fehler Ihres Beraters entstanden, können Sie evtl. Ihrerseits Schadenersatz von dem Berater verlangen. Das macht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein deutlich. Zwar lehnte das Gericht in dem konkreten Fall eine Haftung des Beraters ab. Es wies aber auf die Pflicht von Beratern hi­n, auch über das konkrete Mandat hi­naus vor Pflichtverletzungen zu warnen. Tut der Berater dies nicht, können Sie ihn wegen unzureichender Beratung in Anspruch nehmen (OLG Schleswig-Holstein, 2.9.2011, Az:?17 U 14/11).

Ob der Berater seinen Mandatsvertrag nicht erfüllt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Umfang und Art des Mandats sind nämlich abhängig von

  • der wirtschaftlichen Situation der GmbH und
  • dem erkennbaren Beratungsbedarf  – der allerdings zunächst immer anzunehmen ist, weil ja sonst kein Beratungsmandat erteilt worden wäre.

Beispiel: Ein Steuerberater erstellt für eine GmbH?die Jahresabschlüsse und Bilanzen. Die letzte handelsrechtliche Bilanz weist einen Fehlbetrag von mehr als 20.000 Euro aus. Der Steuerberater weist den Geschäftsführer aber nicht auf die mögliche Insolvenz hin. Als die GmbH?tatsächlich insolvent wird, muss der Geschäftsführer rund 200.000 Euro Schadenersatz zahlen. In diesem Fall kann der Geschäftsführer den Steuerberater in Regress nehmen.

Protokolle zu Beratungen als Nachweise

Wollen Sie gegen einen Berater Schadenersatzleistungen geltend machen, müssen Sie

  • beweisen, dass der Berater gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verstoßen hat und
  • darlegen und nachweisen, dass Sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung anders verhalten hätten.

Um die notwendigen Nachweise erbringen zu können, lassen Sie sich möglichst bei allen Beratungen den Sachverhalt und die Beurteilung Ihres Beraters schriftlich bestätigen. Sollte das nicht möglich sein, protokollieren Sie Beratungen und lassen Sie sich die Protokolle vom Berater bestätigen.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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