Falschberatung: So lassen Sie Berater für Schäden zahlen
Falschberatung: So lassen Sie Berater für Schäden zahlen
Läuft in der GmbH etwas schief, werden meist Sie als Geschäftsführer dafür zur Verantwortung gezogen. Ist allerdings ein Schaden durch Fehler Ihres Beraters entstanden, können Sie evtl. Ihrerseits Schadenersatz von dem Berater verlangen. Das macht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein deutlich. Zwar lehnte das Gericht in dem konkreten Fall eine Haftung des Beraters ab. Es wies aber auf die Pflicht von Beratern hin, auch über das konkrete Mandat hinaus vor Pflichtverletzungen zu warnen. Tut der Berater dies nicht, können Sie ihn wegen unzureichender Beratung in Anspruch nehmen (OLG Schleswig-Holstein, 2.9.2011, Az:?17 U 14/11).
Ob der Berater seinen Mandatsvertrag nicht erfüllt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Umfang und Art des Mandats sind nämlich abhängig von
- der wirtschaftlichen Situation der GmbH und
- dem erkennbaren Beratungsbedarf – der allerdings zunächst immer anzunehmen ist, weil ja sonst kein Beratungsmandat erteilt worden wäre.
Beispiel: Ein Steuerberater erstellt für eine GmbH?die Jahresabschlüsse und Bilanzen. Die letzte handelsrechtliche Bilanz weist einen Fehlbetrag von mehr als 20.000 Euro aus. Der Steuerberater weist den Geschäftsführer aber nicht auf die mögliche Insolvenz hin. Als die GmbH?tatsächlich insolvent wird, muss der Geschäftsführer rund 200.000 Euro Schadenersatz zahlen. In diesem Fall kann der Geschäftsführer den Steuerberater in Regress nehmen.
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