Akteneinsicht für inaktive Gesellschafter?

09.02.2012

Gesellschafter können von Ihnen als Geschäftsführer Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der GmbH verlangen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen nehmen. Das Recht ist sogar gesetzlich verbrieft (§ 15a GmbHG). Es steht jedem Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils zu. Gerade in Familiengesellschaften führt das aber häufiger zu Spannungen zwischen der Geschäftsführung und Gesellschaftern, die nicht aktiv in der Leitung der GmbH mitwirken. Ein prominentes Beispiel wird seit einiger Zeit in der Öffentlichkeit ausgetragen und beschäftigt die Gerichte:

Auskunftsverweigerung wegen Medienveröffentlichungen

Die Brauerei Gaffel und deren Tochtergesellschaften werden von Familie Gaffel beherrscht. Einige Familienmitglieder sind untereinander zerstritten. Einer der Gesellschafter, der selbst nicht an der Geschäftsführung beteiligt war, wollte Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen. Die wurde ihm jedoch verweigert. Dagegen klagte er.

Die Beklagten hielten dagegen, dass lediglich zeitweise die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert worden sei. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Kläger die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen werde. Auch für die Zukunft könne dem Mit-Gesellschafter kein uneingeschränktes Einsichtsrecht gewährt werden, weil er durch Aussagen gegenüber den Medien gezeigt habe, dass er Informationen missbrauchen könne.

Richter teilen die Befürchtungen der Mitgesellschafter nicht

Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch dem klagenden Gesellschafter Recht. Ihm stehe ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschaft. Selbst Veröffentlichungen zu Interna in den Medien seien kein zwingender Grund, ihn von den Informationsrechten als Gesellschafter auszuschließen (OLG Köln, 8.12.2011, Az: 18 U 38/11).

Wichtiger Grund und Gesellschafterbeschluss ist notwendig

Ein Verweigerungsgrund besteht immer dann, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter Information zum Schaden der GmbH missbrauchen könnte. Das ist z.B. der Fall, wenn Informationen aus Ihrer GmbH an einen Konkurrenten weitergegeben werden oder wenn zu befürchten ist, dass diese Informationen an ein Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden könnten. Das ist vor allem anzunehmen, wenn der Gesellschafter zugleich geschäftsführender oder beherrschender Gesellschafter eines konkurrierenden Unternehmens ist oder er schon in der Vergangenheit seine Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt.

Darüber hinaus muss die Gesellschafterversammlung beschließen, dem betroffenen Gesellschafter die Einsicht in Unterlagen zu verweigern. Der Gesellschafter, der Auskunft bzw. Einsicht verlangt, hat dabei kein Stimmrecht.



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Heinz-Wilhelm Vogel
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