Vorratsgesellschaft
Ähnlich wie der Kauf eines GmbH-Mantels früher ein Versuch, die Gründung einer GmbH zu erleichtern. Allerdings ging es bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft weniger darum, den erforderlichen Finanzaufwand zu verringern, als mehr darum, die Gründung zu beschleunigen. Denn bei der Vorratsgesellschaft handelt es sich um eine fertig gegründete GmbH, die zwar schon in das Handelregister eingetragen war, aber ihre Tätigkeiten noch nicht aufgenommen hatte.
Zusätzlich ging es darum, die persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter und des Geschäftsführers zwischen der Gründung der Gesellschaft beim Notar und ihrer Eintragung in das Handelsregister zu verhindern (Gründerhaftung).
Der Bundesgerichtshof hat jedoch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit der erstmaligen Aufnahme eines Geschäftsbetriebs der Neugründung einer GmbH gleichgestellt. Die Folgen:
- Die Geschäftsführer haben – wie bei der Neugründung – gem. § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass ihnen das Stammkapital endgültig zur freien Verfügung steht.
- Die Übernehmer der Vorratsgesellschaft unterliegen ebenso wie die Gründer der GmbH einer sogenannten Differenzhaftung für eine etwaige Unterbilanzierung der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister. Sie haften mit ihrem Privatvermögen, wenn das Stammkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch Anlaufverluste bereits ganz oder teilweise aufgebraucht ist. Diese Differenzhaftung wurde durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft vermieden.
Eine Vorratsgesellschaft bietet jetzt eigentlich nur noch dann einen Vorteil, wenn das Stammkapital im vollem Unfang vorhanden ist. Mit der Offenlegung des Umstands, dass es sich um eine Vorratsgesellschaft handelt, können dann die Geschäfte unmittelbar aufgenommen werden, ohne dass die Gefahr einer Unterbilanzhaftung vorliegt.
