Verfallklausel (Geschäftsführer-Haftung)
Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer können auch noch nach Ende seiner Geschäftsführerstellung geltend gemacht werden. Sie verjähren innerhalb von 5 Jahren nachdem der Anspruch entstanden ist/erstmals geltend gemacht werden konnte (§ 43 Abs. 2; § 43 Abs. 3 GmbHG).
Die gesetzliche Verjährungsfrist lässt sich aber durch eine Verfallklausel im Anstellungsvertrag deutlich verkürzen. Nicht nur die Einrede der Verjährung lässt sich dadurch erleichtern. Der Anspruch kann auch insgesamt zum Erlöschen gebracht werden. Das sorgt für Klarheit nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH.
Musterformulierung: Alle wechselseitigen Ansprüche der GmbH und des Geschäftsführers verfallen und sind damit erloschen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Das gilt ausdrücklich auch für Ansprüche aus deliktischer Haftung.
Norm:
§ 43 Abs. 2 GmbHG
§ 43 Abs. 3 GmbHG
