Tantieme

Eine Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Bestandteile der Vergütung, insbesondere des Geschäftsführers. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung, die in der Regel Bestandteil des Anstellungsvertrags ist. Hier liegt auch der Unterscheid zur Prämie, die im Einzelfall aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung fällig wird, ohne dass es einen vorherigen Rechtsanspruch auf die Tantieme gibt.

Erforderlich ist eine eindeutige Definition, unter welchen Voraussetzungen die Tantieme geschuldet wird und wann diese fällig ist. Diese Regelung sollte für Gesellschafter-Geschäftsführer immer im Voraus (= vor der Erbringung der Geschäftsführerleistungen) getroffen werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden. Die Höhe der Tantieme sollte einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt auch für die Höhe der Gesamtbezüge aus Festgehalt ud Tantieme.

Übliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Tantieme sind:

  • Gewinn (häufigster Anknüpfungspunkt),

  • Umsatz (in der Regel für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zulässig),

  • Erreichen bestimmter Unternehmensziele,

  • Ergebnis einer persönlichen Beurteilung.

Eine Gewinntantieme darf entsprechend der Vorgaben der Gerichte nicht mehr als 50 % des Gesamtgewinns der GmbH ausmachen.

Üblicherweise wird die Tantieme nach Ende des Geschäftsjahres gezahlt, da erst dann die zur Berechnung erforderlichen Daten vorliegen. Es ist aber möglich, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung bereits im laufenden Jahr Abschlagszahlungen zu leisten.

« zurück