Stimmrecht
Die Gesellschafterversammlung entscheidet im Normalfall durch Beschlussfassung. Ein Beschluss ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit bei Satzungsänderungen erforderlich. Abweichungen können sich aus der Satzung ergeben. Dort kann z. B. geregelt sein, dass grundsätzlich immer Einstimmigkeit gegeben sein muss oder dass in jedem Fall eine 3/4-Mehrheit vorliegen muss.
Die Anzahl der Stimmen eines Gesellschafters ergibt sich aus der Höhe des von ihm gehaltenen Anteils an der GmbH. Für jeweils 50 € gibt es eine Stimme. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Stellvertretung bei der Stimmabgabe zulässig, dafür ist allerdings eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat bei dem entsprechenden Beschluss kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Das gilt auch für Beschlüsse über die Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter.
Norm:
§ 47 GmbHG
