Stille Beteiligung, stille Gesellschaft
Eine stille Beteiligung oder eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt, insbesondere nicht im Handelsregister eingetragen wird. Insbesondere für den Gesellschafter-Geschäftsführer kann das attraktiv sein, um einerseits zusätzliches Kapital in die Gesellschaft zu bekommen, aber andererseits keine Machteinbußen hinnehmen zu müssen.
Der entsprechende Vertrag zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter kann ohne großen formalen Aufwand geschlossen werden. Gleichwohl bietet sich die Einbeziehung eines Steuerberaters an. Erforderlich ist in dem Vertrag eine Regelung insbesondere zu folgenden Punkten:
- Modalitäten der Gewinn- und Verlustbeteiligung,
- Rechte des stillen Gesellschafters,
- Pflichten des stillen Gesellschafters.
Die gesetzliche Grundlage für die stille Beteiligung findet sich nicht im GmbHG, sondern in §§ 230 ff HGB. Ergänzend kann die Satzung der GmbH Regelungen enthalten. Mindestvoraussetzungen für eine stille Beteiligung sind:
- die Beteiligung an einem Handelsgewerbe,
- die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht auf die GmbH über,
- der stille Gesellschafter ist an den Gewinnen der GmbH beteiligt.
Typische stille Beteiligung
Bei der typischen stillen Beteiligung (= entsprechend den Vorgaben in § 230 ff HGB) hat der stille Gesellschafter keine Mitsprachrechte. Er hat einen Anspruch auf Einsicht in die Jahresabschlüsse. Von etwaigen Gewinnen erhält er eine vereinbarte Quote, an Verlusten ist er beteiligt. Diese Beteiligung ist durch die Höhe seiner Einlage begrenzt. Einkünfte des Gesellschafters aus der typischen stillen Beteiligung sind solche aus Kapitalvermögen.
Atypische stille Beteiligung
Von einer – in der Praxis häufiger anzutreffenden – atypischen stillen Beteiligung spricht man, wenn der stille Gesellschafter an der Wertentwicklung der GmbH beteiligt ist und insofern auch das unternehmerische Risiko mit trägt. Die Ausgestaltung dieser Rechte und Beteiligungen erfolgt durch den Vertrag zwischen GmbH und stillem Gesellschafter. In erster Linie werden dem atypischen stillen Gesellschafter Kontroll- und Mitsprachemöglichkeiten eingeräumt. Der atypische stille Gesellschafter wird in steuerlicher Hinsicht wie ein Mitgesellschafter behandelt, seine Einkünfte aus der Gesellschaft sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Norm:
§§ 230 ff HGB
§§ 15 Abs. 4, 20 EStG
