Rücklagen
Als Rücklage wird in der Gesellschaft gebundenes Eigenkapital bezeichnet. Rücklagen werden durch einbehaltene Gewinne gebildet. Neben gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen (z.B. in § 272 Abs 4 HGB, § 5a Abs. 3 GmbHG) ist es denkbar, dass laut Satzung weitere Rücklagen gebildet werden müssen. Rücklagen sind in der Bilanz als Passiva auszuweisen.
Rücklagen dienen gewöhnlich dazu, die GmbH gegen evtl. entstehende Verluste abzusichern und das Eigenkapital der GmbH zu schützen oder sie später in Stammkapital umzuwandeln (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Zweckgebunden ist lediglich die gesetzliche Rücklage für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Darin muss jährlich ¼ des Gewinns eingestellt werden. Die Rücklage darf ausschließlich in Stammkapital umgewandelt oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
Rücklagen sind von dem Begriff der Rückstellungen zu unterscheiden. Bei Rückstellungen geht es nicht um den Schutz vor möglichen Verlusten, sondern um Vorsorge für mögliche Verbindlichkeiten (z. B. Pensionsrückstellungen), die bereits im laufenden Jahr angelegt sind. Im Gegensatz zu Rückstellungen mindern Rücklagen den Gewinn der Gesellschaft nicht.
Norm:
§ 5a Abs. 3 GmbHG
§ 272 HGB
