Organ

Eine GmbH selbst kann (im Gegensatz zu natürlichen Personen) weder denken noch sprechen. Sie bedient sich dazu so genannter Organe. Für die GmbH sind 2 Organe gesetzlich vorgeschrieben:

• die Gesellschafterversammlung („Hirn der GmbH“)

• die Geschäftsführung („Arm der GmbH“)

Weitere mögliche Organe können sich aus der Satzung ergeben, z. B. der Aufsichtsrat oder der Beirat.

Rechte und Pflichten der Organe ergeben sich aus der Satzung.

Norm:

§§ 45 ff GmbHG (Gesellschafterversammlung)

§§ 6, 35 ff GmbHG (Geschäftsführung)

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