Nießbrauch

Allgemein gesprochen handelt es sich beim Nießbrauch um ein Recht, das den Inhaber berechtigt, eine Sache oder ein Recht wirtschaftlich umfassend zu nutzen. Auch an GmbH-Geschäftsanteilen kann ein Nießbrauch bestellt werden. Der Gesellschafter bleibt dabei Inhaber des Geschäftsanteils. Der Nießbrauchinhaber ist berechtigt, den Geschäftsanteil wirtschaftlich zu nutzen.

Gesellschafter und Inhaber des Nießbrauchrechts müssen sich über die Bestellung des Nießbrauchs an dem GmbH-Geschäftsanteil einig sein. Diese Einigung bedarf der notariellen Form (§ 1069 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG). Wenn die Satzung vorsieht, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden darf, muss auch diese Zustimmung vorliegen. Eine Anmeldung des Nießbrauchs bei der GmbH ist in entsprechender Anwendung des § 16 GmbHG sinnvoll, andernfalls kann die Gesellschaft etwaige Leistungen auch an den jeweiligen Gesellschafter statt an den Inhaber des Nießbrauchrechts erbringen.

Norm:

§§ 1030 ff BGB

§§15, 16 GmbHG

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