Minderheitsgesellschafter
Im GmbHG ist dieser Begriff nicht ausdrücklich definiert. Man versteht darunter einen Gesellschafter, der nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile innehat. Das GmbH-Recht berücksichtigt entweder in speziellen Normen oder durch Vorgaben hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Gesellschafterbeschlüssen die Rechte der Minderheitsgesellschafter. Solange in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gilt insbesondere:
- Auch Minderheitsgesellschaftern steht das volle Auskunftsrecht aus § 51a GmbHG zu, dieses ist unabhängig von der Beteiligungshöhe (Einsichtsrechte).
- Bei Gesellschafterversammlungen beziehen sich die Mehrheitsverhältnisse auf die in der Gesellschafterversammlung abgegeben Stimmen. Bleiben Gesellschafter trotz ordnungsgemäß erfolgter Ankündigung der Gesellschafterversammlung fern oder sind nicht durch ordnungsgemäße Vollmacht vertreten, so werden deren Stimmanteile bei der Berücksichtigung der Mehrheiten nicht berücksichtigt. Dadurch können Minderheitsgesellschafter einen
stärkeren Einfluss auf Entscheidungen bekommen, wenn etwa ein Gesellschafter mit einem höheren Stimmanteil nicht anwesend ist. - Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Wird dies von der Geschäftsführung verweigert, so können sie selbst zur Gesellschafterversammlung einladen.
- Dies gilt auch für die Aufnahme von Tagsordnungspunkten.
- Für besonders wichtige Beschlüsse werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter durch das Erfordernis von 3/4 Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit geschützt. Das gilt eigentlich immer dann, wenn in die Rechte der Gesellschafter eingegriffen wird (z. B. bei der Beschlussfassung über zu erbringende Nachschüsse) oder wenn die Grundlagen der GmbH betroffen sind (z. B. bei Änderungen der Satzung).
- Auch eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist unter Umständen möglich.
Norm:
§§ 47 ff GmbHG
