Limited

Kurzform für eine Gesellschaftsform nach englischem Recht, die „private company limited by shares“. Sie ist das englische Gegenstück zur deutschen GmbH. Auch bei der Limited haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur die Gesellschaft.

Aufgrund des EU-Rechts ist es möglich, in Deutschland eine Gesellschaft entsprechend dem Recht eines anderen EU-Landes zu gründen und mit ihr in Deutschland ansässig zu sein. Die Limited ist in den letzten Jahren für viele Existenzgründer attraktiv geworden.

Gründung

Es gibt eine Vielzahl von Agenturen, die Hilfestellung bei der Gründung einer Limited leisten. Um eine Limited mit Sitz in Deutschland zu gründen, sind 2 Schritte erforderlich:

  1. Gründung der Limited in England mit Eintragung in das zentrale Gesellschaftsregister. Dazu sind diverse Dokumente in englischer Sprache erforderlich, u. a. der Gesellschaftsvertrag. Hierfür gibt es unter www.companieshouse.gov.uk
    ein Muster und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen. Erforderlich ist ferner eine Zustelladresse in England (registerd office).

  2. Die deutsche Niederlassung der Limited wird in das örtlich zuständige Handelsregister eingetragen. Dies erfolgt über einen Notar. Erforderlich sind Übersetzungen der in englischer Sprache verfassten Original-Dokumente. Einzelheiten dazu sollten im Vorhinein mit einem Notar geklärt werden.

Vorteile einer Limited:

Die Hauptvorteile liegen in der Gründungsphase:

Nachteile einer Limited:

Die Frage, ob eine Limited eine sinnvolle Rechtsform für deutsche Unternehmen ist, ist heftig umstritten. Nur die Berücksichtigung der oben genannten Gründungsvorteile ist für die Bewertung sicher nicht ausreichend. Daneben ist zu berücksichtigen, dass in der Folgezeit feste jährliche Kosten entstehen. Dazu gehören u.a.:

  • Aufwand für das „registered office“,

  • Aufwand und Kosten durch Veröffentlichungspflichten in England,

  • Kosten für den erforderlichen doppelten Jahresabschluss (in England und Deutschland), jeweils entsprechend den nationalen Bestimmungen und der Landessprache,

  • Rechtsunsicherheiten, weil angelsächsisches und deutsches Recht beachtet werden müssen,

  • Teilweise negatives Image der Rechtsform in Deutschland.

Für die internen Dinge in der Limited wie z. B. Kapitalausstattung, Haftung des Directors usw. gilt englisches Recht, sodass es für den Director und die Gesellschafter unerlässlich ist, sich mit diesem näher zu beschäftigen. Für die Geschäfte, die die Limited in Deutschland tätigt, gilt dagegen im Normalfall deutsches Recht. Insofern muss sich der Director auf 2 Rechtsordnungen einstellen. Ggf. entsteht Beratungsbedarf bezüglich zweier Rechtsordnungen mit entsprechenden Folgekosten, zumal noch einige Abgrenzungsfragen ungeklärt sind.

In einigen Fällen kommt eine doppelte Besteuerung sowohl in Deutschland als auch in England infrage.

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