Jahresabschluss

Elemente des Jahresabschlusses sind:

  • die Bilanz,

  • die Gewinn- und Verlustrechnung,

  • der Anhang mit weiteren Unterlagen (Erläuterungen, Bewertungsgrundsätze usw.) und

  • erforderlichenfalls der Lagebericht.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört es, den Jahresabschluss rechtzeitig beim Unternehmensregister einzureichen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ende des Geschäftsjahres. Gehen die Unterlagen verspätet oder gar nicht ein, droht dem Geschäftsführer (!) ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 €.

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist abhängig von der Größe der GmbH, entscheidend sind folgende Kriterien: Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Bilanzsumme.

Kleine Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 4.015.000 €; Umsatz 8.030.000 €, 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt)

  • Verkürzte Bilanz

  • Verkürzte Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind nicht überschritten. Bilanzsumme 16.060.000 €, Umsatz 32.120.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt)

  • Jahresabschluss

  • Verkürzte Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

  • Eingeschränkter Lagebericht

Große Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 16.060.000 €; Umsatz 32.1200.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt)

  • Jahresabschluss

  • Gewinn- und Verlustrechnung

  • Lagebericht

  • Bericht des Aufsichtsrats

  • Ergebnisverwendungsbeschluss

Abschlussprüfer

Bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften wird von der Gesellschafterversammlung ein Abschlussprüfer bestellt, der den Jahresabschluss vor Befassung der Gesellschafterversammlung mit diesem und Einreichung beim Unternehmensregister prüft und ggf. in einem Bestätigungsvermerk bescheinigt, dass dieser ordnungsgemäß ist.

Vorlage bei der Gesellschafterversammlung

Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb einer Woche nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so ist er zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist der Gesellschafterversammlung dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. Mit dem Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung ein Vorschlag zur Gewinnverwendung und zur Bildung von Rücklagen vorgelegt.

Norm:

§§ 249, 264, 266, 276, 284, 289, 325 – 329 HGB

§§ 42a, 46 GmbHG

« zurück