Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist eine von einem Kaufmann (wie der GmbH) erteilte besondere Vollmacht. Geregelt ist sie in § 54 HGB. Danach ist derjenige, der nicht Prokurist ist und dem eine Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes erteilt worden ist, von Gesetzes wegen berechtigt, alle damit typischerweise zusammenhängenden Geschäfte zu tätigen, Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen.

Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

Jeder Geschäftspartner kann sich bei einer Handlungsvollmacht darauf verlassen, dass der Handelnde zu allen in diesem Zusammenhang typischen Handlungen und Erklärungen berechtigt ist. Ausnahme: Er weiß positiv oder musste wissen, dass die Handlungsvollmacht z. B. widerrufen wurde.

Norm:

§ 54 HGB

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