Haftung (Gesellschafter)
Gesellschafter haften – im Gegensatz zu Geschäftsführern – in der Regel nur begrenzt bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Eine unbegrenzte Haftung kann aber während der unterschiedlichen Stufen des Gründungsablaufs bestehen (Gründerhaftung). Daneben bestehen Haftungsgefahren für Gesellschafter in erster Linie im Zusammenhang mit der Stammeinlage. Sie haften insbesondere,
- wenn sie die Stammeinlage noch nicht erbracht haben oder
- bei Auszahlung von Teilen oder des ganzen Stammkapitals.
Außerdem kann eine Haftungsgefahr bestehen, wenn ein Gesellschafter als sogenannter faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Danach haftet derjenige wie ein Geschäftsführer (Haftung (Geschäftsführer)), der über einen längerem Zeitraum nach außen aktiv wie ein Geschäftsführer auftritt. Beweispflichtig für das Vorliegen der Tatsachen, die eine Stellung als faktischer Geschäftsführer annehmen lassen, ist derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel derjenige, der Ansprüche gegen den angeblichen faktischen Geschäftsführer stellt.
Gesellschafter-Geschäftsführer und können sowohl als Alleingesellschafter-GeschäftsführerGeschäftsführer als auch als Gesellschafter haften.
Norm
§§ 16, 18, 20, 21, 31 GmbHG
