Haftung (Geschäftsführer)
Geschäftsführer einer GmbH können sich im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit aus unterschiedlichsten Gründen einer Haftung – auch mit ihrem Privatvermögen – ausgesetzt sehen. Die für die GmbH nach § 13 GmbHG geltende Beschränkung auf das Stammkapital gilt für Geschäftsführer nicht. Auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, da es sich insoweit um eine Haftung des Geschäftsführers und nicht der GmbH handelt. Als Anspruchsteller dieser Schadenersatzansprüche kommen in Betracht:
- GmbH/Gesellschafter,
- Finanzamt,
- Sozialversicherungsträger,
- Vertragspartner/Gläubiger.
Gegenüber der GmbH und ihren Gesellschaftern haftet der Geschäftsführer dafür, dass er in Angelegenheiten der Gesellschaft „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ handelt (§ 43 GmbHG). Verstößt er vorsätzlich oder auch nur leicht fahrlässig dagegen, haftet er für den dadurch entstandenen Schaden. Die Gerichte sind relativ streng hinsichtlich der Annahme von Fahrlässigkeit. Mangelnde Erfahrung befreit genauso wenig von der Haftung wie die Existenz eines Ressortprinzips (Aufteilung der Aufgaben unter verschiedenen Geschäftsführern). Bei Letzterem trifft die einzelnen Geschäftsführer eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Aktivitäten der Kollegen. Sind mehrere Geschäftsführer gemeinsam verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger kann den gesamten Schaden bei jedem der verantwortlichen Geschäftsführer geltend machen. Die Haftungsansprüche verjähren nach 5 Jahren, wenn nicht im Anstellungsvertrag eine kürzere Frist vereinbart ist.
Der Begriff „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ in § 43 GmbHG ist unbestimmt, die Ausgestaltung dieses Begriffs hat der Gesetzgeber den Gerichten überlassen.
| • Annahme oder Aushandeln von Bestechungsgeldern | • Warenlieferungen auf Kredit ohne Sicherheiten |
| • Gewährung von günstigen Darlehen an sich selbst, ohne vorherige Absprache | • Verjährenlassen von Forderungen der GmbH |
| • Privatreisen auf Firmenkosten | • fehlende Kalkulation der Rentabilität bei Aufträgen |
| • Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke | • Anschaffung objektiv unbrauchbarer Maschinen und Geräte |
| • Nutzung von Geschäftschancen zu eigenen Zwecken | • Verwendung von Firmengeldern für private oder jedenfalls nicht firmenbezogene Zwecke |
Weitere typische Haftungsfallen für Geschäftsführer sind:
- Haftung für nicht geleistete Steuern (§ 69 AO); besonders praxisrelevant: Lohnsteuern, Umsatzsteuern,
- Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§§ 823 Abs. 2 i. V .m. § 266a StGB),
- Haftung wegen verspäteter Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 64 GmbHG),
- Haftung beim Umgang mit den Stammkapital wegen Verletzung der Pflichten zur Eintreibung und Aufrechterhaltung des Stammkapitals (§§ 30, 31 GmbHG),
- Haftung gegenüber Vertragspartnern bei fehlendem Hinweis auf die GmbH bei Vertragsschluss.
Die Risiken für die Geschäftsführer lassen sich durch eine Entlastung, eine Generalbereinigung, eine Verkürzung der Verjährungsfristen im Anstellungsvertrag sowie den Abschuss einer D-&-O-Versicherung (directors and officers liability insurance) verringern.
