Gründungsprotokoll
Standard-Gründungen können in einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden. Die Gründung einer GmbH wird dadurch nicht nur beschleunigt, sondern auch günstiger. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Anmeldung zum Handelsregister werden dafür in einem Gründungsprotokoll zusammengefasst, das dem GmbH-Gesetz als Anhang beigefügt ist. In dieses Gründungsprotokoll trägt der Notar nur noch einige individuelle Angaben ein, wie die Namen der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die Höhe des Stammkapitals und den Unternehmensgegenstand. Das Protokoll wird dann vom Notar beurkundet. Konkret hat das Gründungsprotokoll folgende Vorteile:
- Es ist keine vorherige Beratung durch einen Anwalt erforderlich, da alle satzungsrelevanten Regelungen durch das gesetzliche Protokoll vorgegeben sind.
- Die Gründungskosten können deutlich niedriger liegen als bei Verwendung einer individuellen Satzung. Das betrifft vor allem Gründung mit geringem Stammkapital. Denn bei Verwendung des Musterprotokolls wird kein
Mindestgeschäftswert für die Berechnung der Notargebühren herangezogen (§ 41d KostO).
Das Gründungsprotokoll ersetzt eine individuelle Satzung jedoch nur, wenn
- die Gesellschaft maximal 3 Gesellschafter und
- 1 Geschäftsführer hat und
- außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen oder Änderungen am Mustertext vorgenommen werden.
Norm:
§ 2 Abs. 1a GmbHG
