Bareinlage

Aufgrund der Satzung der GmbH ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen bestimmten Betrag des Stammkapitals zu übernehmen (Stammeinlage).

Die Bareinlage ist eine der 3 Möglichkeiten der Übernahme von Beträgen auf das Stammkapital. Alternativen sind die Sacheinlage sowie gemischte Sach- und Bareinlagen.

Der Anspruch auf Bezahlung der Bareinlage entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, der Satzung. Jeder Gesellschafter muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bei Bareinlagen mindestens 25 % seiner Stammeinlage einzahlen. Alle Bareinlagen insgesamt müssen mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 25.000 € – also 12.500 € – ergeben. Das gilt auch, wenn das Stammkapital laut Satzung höher ist als das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter die Hälfte seiner Bareinlage zahlt. Wichtig ist, dass insgesamt 12.500 € aufgebracht werden. In der Regel trifft die Satzung weitere Bestimmungen darüber, wann bei der Gründung nicht eingezahlte Bareinlagen zu leisten sind. Ein Gesellschafter, der den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht bei Fälligkeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet.

Um sicherzustellen, dass die Zahlung auch als Zahlung auf die Stammeinlage als Bareinlage angerechnet wird, sollten folgende Dinge beachtet werden:

  • Die Einzahlung erfolgt auf ein Geschäftskonto oder in die Barkasse der Gesellschaft.

  • Der Betrag muss der Geschäftsführung zur freien Verfügung stehen.

  • Die Zweckbestimmung sollte in der Überweisung genau benannt werden, z. B. „Bareinlage auf Geschäftsanteil Nr. …“.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bestimmt, dass die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden können. Erlass oder Verzicht durch die Gesellschaft sind damit grundsätzlich unzulässig. Das Gleiche gilt für eine Schwächung des Anspruchs, das Auswechseln der Forderung, die Annahme an Erfüllung statt, Vorbehalte oder Bedingungen sowie Stundungen.

Besonders problematisch sind Bareinlagen, die auf ein Debetkonto der Gesellschaft geleistet werden. Dies kann regelmäßig nur dann von der Zahlungspflicht auf die Stammeinlage befreien, wenn die Kreditlinie bei der Bank vor Einzahlung nicht überschritten ist oder die Bank bereit ist, die Mittel der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Es ist im Interesse jedes Gesellschafters, ausreichend Nachweise für die Einzahlung des Anteils zu haben. Dies gilt ausdrücklich auch nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist von Buchhaltungsbelegen.

Siehe auch Sacheinlage, verdeckte Sacheinlage

Norm:

§§ 5, 7, 19 GmbHG

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