Gesellschafterbeschluss
Vom Grundsatz her werden Beschlüsse der GmbH in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit, getroffen (Gesellschafterversammlung). § 48 Abs. 2 GmbHG erlaubt aber auch die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, wenn die Gesellschafter dem Beschlussvorschlag einstimmig zustimmen oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung schriftlich beschließen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gesellschafterbeschluss nichtig, wenn dieser abweichend von dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist, selbst wenn alle Gesellschafter damit einverstanden waren.
Beschlüsse können anfechtbar (Anfechtung) oder nichtig (Nichtigkeitsklage) sein. Sie sollten protokolliert werden (Protokoll). Für Ein-Personen-GmbHs ist ein Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse vorgeschrieben (§ 48 Abs. 3 GmbHG).
Norm:
§§ 46 ff GmbHG
