Geschäftsordnung
Wenn es mehrere Geschäftsführer in der GmbH gibt, werden Zuständigkeiten, Verfahren usw. oft in einer Geschäftsordnung geregelt. Weitere mögliche Punkte in einer Geschäftsordnung können z. B. sein:
- Aufgaben der Gesellschafterversammlung,
- Verfahren zur Überwachung der Geschäftsführung (siehe § 46 Nr. 6 GmbHG),
- Zustimmungserfordernisse (Wann sind Entscheidungen der Geschäftsführung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder eines Beirats abhängig?).
Die Geschäftsordnung ist gegenüber der Satzung und dem GmbHG von niedrigerem Rang. Daher können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung selbst wird von der Gesellschafterversammlung auf Basis einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Sie muss nicht notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden.
Besteht eine Geschäftsordnung, so sollte der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden.
