Geschäftsführer, Bestellung

Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass eine bestimmte Person Geschäftsführer der GmbH sein soll. Es ist möglich, dass die Satzung ein anderes Organ, wie dem Beirat oder dem Aufsichtsrat, diese Kompetenz zuweist. Durch die Bestellung wird die Position als Organ der Gesellschaft begründet. Alleine die Bestellung zum Geschäftsführer löst noch keine vertraglichen Beziehungen zwischen GmbH und Geschäftsführer aus, dies geschieht durch den Anstellungsvertrag.

Die Gesellschafterversammlung entscheidet auch über das Gegenteil der Bestellung: die Abberufung des Geschäftsführers.

Norm:

§ 46 GmbHG

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