Geschäftsführer, Abberufung

Gegenteil zu Bestellung des Geschäftsführers. Durch den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wird dem Geschäftsführer seine Stellung als Organ der Gesellschaft entzogen. Es ist möglich, dass die Satzung ein anderes Organ, wie dem Beirat oder dem Aufsichtsrat, diese Kompetenz zuweist. Die Position als Arbeitnehmer der GmbH kann aber unter Umständen wieder aufleben, siehe dazu unter Anstellungsvertrag.

Die Abberufung ist normalerweise mit einfacher Stimmmehrheit und ohne das Vorliegen bestimmter Gründe möglich. Die Satzung kann dies aber sowohl in Hinblick auf die erforderliche Stimmenzahl als auch in Hinblick auf das Vorliegen wichtiger Gründe einschränken.

Norm:

§§ 38 und 46 GmbHG

« zurück