Geschäftsanteil, Einziehung

Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie in der Satzung zugelassen ist. Durch die Einziehung wird der fragliche Geschäftsanteil nicht auf einen anderen (z. B. die GmbH) übertragen, sondern vernichtet. Das gilt auch für die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte.

Zweck der Einziehung ist oft der Ausschluss eines missliebigen Gesellschafters oder die Verhinderung des Eindringens unerwünschter Dritter in die GmbH (z. B. durch Pfändung des Gesellschaftsanteils).

Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, reicht für einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit. Auf die Einhaltung der Formalien bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung ist besonders zu achten. Formvorschriften für die Zustellung des entsprechenden Beschlusses finden sich im Gesetz nicht. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist also jede Form der Mitteilung ausreichend. Aus Beweisgründen ist die Zustellung per Einschreiben aber sinnvoll.

Norm:

§§ 34, 46 GmbHG

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