Generalbereinigung

Die Gesellschaft kann von der Geschäftsführung Schadenersatz trotz erfolgter Entlastung verlangen. Und zwar in Hinblick auf solche Schäden, die den Gesellschaftern nicht vor dem Entlastungsbeschluss erkennbar waren. Weiter gehenden Schutz bietet die Generalbereinigung, mit der auf alle – auch auf unbekannte - Schadenersatzansprüche verzichtet werden kann.

Im Idealfall für sich kann der Geschäftsführer diese bereits im Anstellungsvertrag vereinbaren. Praktisch relevanter ist jedoch die Vereinbarung einer Generalbereinigung bei Ausscheiden eines Geschäftsführers.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Generalbereinigung, sie lässt sich nur auf dem Verhandlungswege erreichen und sollte auf jeden Falls schriftlich formuliert werden.

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