Firma
Entgegen landläufiger Meinung nicht das Unternehmen selbst, sondern der Name, unter dem ein Kaufmann wie die GmbH ihre Geschäfte betreibt. Die Firma ist rechtlich geschützt und individuell, sie muss sich von anderen, am selben Ort befindlichen und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden („Grundsatz der Firmenausschließlichkeit“).
Im Falle einer GmbH muss die Firma die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie z. B. „GmbH „ oder „Gesellschaft mbH“ enthalten.
Bei der GmbH gibt es im Gegensatz zur Firma des Einzelkaufmanns oder den Personenhandelsgesellschaften etwas mehr Spielraum bei den Gestaltungsmöglichkeiten des Namens. Weitere Vorgaben enthält § 4 GmbHG, so dass insbesondere auch Sachfirmen (z. B. Weinhandelsgesellschaft mbH) oder Personenfirmen (z. B. Franz Meier GmbH) zulässig sind. Auch Kombinationen daraus sind möglich (z. B. Weinhandel Franz Meier GmbH). Hinsichtlich der Namen bei Personenfirmen gilt:
- Der Nachname muss, der Vorname kann enthalten sein.
- Wenn nicht alle Gesellschafter in der Firma erwähnt sind, muss darauf hingewiesen werden, dass es weitere Gesellschafter gibt (z. B. Meier und Partner GmbH).
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit hat Auswirkungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Wenn also aus der Gesellschaft „Meier und Partner GmbH“ Herr Meier ausscheidet, bleibt es bei der Firma „Meier und Partner GmbH“.
Norm:
§ 17 HGB
§ 4 GmbHG
