Einsichtsrechte (Gesellschafter)
Normalerweise üben Gesellschafter ihre Rechte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemeinsam aus. Eine Ausnahme hiervon sind die Auskunfts- und Einsichtsrechte, die jeder einzelne Gesellschafter allein ausüben kann. Die Geschäftsführer haben dazu jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
Nur wenn zu befürchten ist, dass die so erhaltenen Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird, kann der Geschäftsführer diese Auskünfte verweigern. Er benötigt dazu in jedem Fall einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Regelungen können durch die Satzung nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.
Wenn einem Gesellschafter die Ausübung dieser Rechte verweigert wird, kann er dagegen klagen.
Norm:
§§ 52a, 52b GmbHG
