Eigenkapitalersatz
Hatte ein Gesellschafter seiner GmbH in Krisenzeiten Leistungen, z. B. in Form von Krediten, zur Verfügung gestellt, obwohl die GmbH ohne zusätzliche Sicherheiten keine Kredite auf dem Markt bekommen hätte, wurden solche Gesellschafterkredite wie Eigenkapital behandelt. Eigenkapital steht im Insolvenzfall vom Rang hinter allen Forderungen. Ein als Eigenkapital zu behandelndes Darlehen eines Gesellschafters an die GmbH war daher im Insolvenzfall in der Regel verloren.
Durch die Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) ist die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens aufgegeben und die Rechtslage dadurch erheblich vereinfacht worden. Statt der Regelungen im GmbH-Gesetz ist nunmehr das Insolvenzrecht einschlägig. Danach können Gläubiger u. a. Darlehensrückzahlungen an Gesellschafter einer GmbH anfechten, wenn die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die GmbH erfolgt ist.
Norm:
§ 135 InsO
