Durchgriffshaftung
Von Durchgriffshaftung spricht man, wenn die Gläubiger der GmbH ausnahmsweise (§ 13 GmbHG) nicht die GmbH in Anspruch nehmen, sondern direkt auf den oder die Gesellschafter durchgreifen können; wenn diese also haften. Typischerweise kommt das infrage, wenn
- die Verwendung der juristischen Person dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht, z. B. Konzernhaftung,
- bei Rechtsmissbrauch,
- bei planmäßigem Entzug von Vermögen der GmbH, um Gläubiger „auszutricksen“.
Besonders häufig sind dies Fälle der Vermögensvermischung (insbes. bei Ein-Personen-GmbHs). Die Durchgriffshaftung trifft einen Gesellschafter im Falle der Vermögensvermischung dann, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für die Vermögensvermischung verantwortlich ist.
