Beschlussfähigkeit
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr entsprechend der Vorgaben der Satzung und des GmbH-Gesetzes ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Gesellschafter anwesend ist. Laut § 51 GmbHG ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung mit einer Frist von 1 Woche per eingeschriebenem Brief nötig. Die Tagesordnung ist spätestens 3 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.
Abweichende Regelungen in der Satzung sind möglich. Unter anderem kann in der Satzung auch ein Quorum (Mindestanzahl anwesender Stimmen) vorgegeben sein.
Wenn zu der Versammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist diese nur beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend sind.
Norm:
§ 51 GmbHG
