Beirat

Ein Beirat – auch Aufsichtsrat genannt - ist ein gesetzlich nicht vorgeschriebenes Gremium innerhalb einer GmbH. Wenn ein Beirat bestehen soll, ergeben sich seine Existenz sowie Zusammensetzung, Rechte und Pflichten aus der Satzung. Nur, wenn diese dazu keine Regelung trifft, dann gelten entsprechend § 52 GmbHG die Vorschriften über Aufsichtsräte in Aktiengesellschaften (AG) aus dem Aktiengesetz entsprechend.

Der Beirat dient häufig dazu, Personen, die nicht Gesellschafter sind, an die GmbH zu binden bzw. ihre Kontakte und ihr Know-how für die GmbH mit nutzbar zu machen. Häufige Aufgaben eines Beirates sind:

  • Beratungsaufgaben

  • Vorbereitung der Unternehmensnachfolge

  • Beirat als Aufsichtsgremium über die Geschäftsleitung

  • Schlichtungs- und Vermittlungsaufgaben bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern

Seltener anzutreffen sind operative Aufgaben zur Unterstützung der Geschäftsleitung. Gelegentlich werden Beiräte in Krisensituationen auf Druck der Geldgeber eingesetzt. Dann ist z. B. ein Repräsentant der Hausbank im Beirat und vertritt dort auch die Interessen der Geldgeber.

Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort zum Handelsregister einzureichen

Norm:

§ 52 GmbHG

§§ 90, 93, 95 100, 101, 103 105, 110 bis 114, 116, 170, 171 Aktiengesetz (AktG)

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