Anstellungsvertrag
Der Anstellungsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführer und GmbH. Alleine die Bestellung zum Geschäftsführer löst noch keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen GmbH und Geschäftsführer aus, dies geschieht durch den Anstellungsvertrag, der auch Geschäftsführerdienstvertrag genannt wird.
Umfang und Detailtiefe sowie Inhalt richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. So ist der Regelungsbedarf bei einem Vertrag mit einem Fremdgeschäftsführer anders als bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Der Vertrag sollte von Zeit zu Zeit auf seine Aktualität hin überprüft werden.
Typische Inhalte:
- Bezeichnung als Geschäftsführervertrag
- Vergütung
- Urlaub
- Tantieme
- Dienstwagen/Reisekosten
- Pensionszusagen
- Vertretungsregelungen
- Wettbewerbsverbot/Nebentätigkeiten
- ggf. Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- Haftung/Verjährung von Schadenersatzforderungen
Es ist darauf zu achten, dass die Regelungen im Anstellungsvertrag nicht im Widerspruch zu Regelungen in der Satzung stehen. Werden dem Geschäftsführer Leistungen von der GmbH gewährt, auf die dieser laut Anstellungsvertrag keinen Anspruch hat, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht.
Probleme entstehen üblicherweise dann, wenn Mitarbeiter der GmbH zum Geschäftsführer bestellt werden. Denn der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt im Gegensatz zu den Mitarbeitern nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Folgende Konstellationen sind denkbar:
- Der bisherige Arbeitsvertrag wird aufgehoben und durch den Geschäftsführervertrag ersetzt. Das ist der Normalfall.
- Der bisherige Arbeitsvertrag wird nicht aufgehoben, sondern ruht während der Laufzeit des neu abgeschlossenen Geschäftsführervertrages.
- Es wird nicht ausdrücklich ein neuer Geschäftsführervertrag geschlossen, sondern die Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages werden angepasst (höhere Vergütung, Beschreibung der Aufgaben usw.). Das BAG geht in so einem Fall davon aus, dass der Arbeitsvertrag während der Laufzeit des Geschäftsführervertrages zwar fortbesteht, aber ruht.
- Das Arbeitsverhältnis kann auch neben dem Geschäftsführerdienstvertrag fortbestehen. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der regelmäßig nur dann anzunehmen sein wird, wenn der Geschäftsführer klar vom Arbeitnehmer abzugrenzende Aufgaben hat.
- Die Bestellung zum Geschäftsführer kann auch ohne irgendwelche vertragliche Änderungen oder Regelungen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht in einem solchen Fall der frühere Arbeitsvertrag fort. Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz besteht allerdings nicht mehr.
Norm:
§ 14 KSchG
